Die Internationale Lesben Schwulen Bisexuellen Trans- und Intersexuelle Vereinigung (ILGA) hat drei Gemeinschaftseinsprüche verloren, die sie gegen Antragsteller für die Top-Level-Domain .gay erhoben hatte. Die Einsprüche richteten sich gegen Top Level Design, Top Level Domain Holdings und United TLD (Demand Media).
ILGA unterstützt ein konkurrierendes .gay-Angebot von dotgay LLC.
Der Schiedsrichter Dr. Bernhard Schlink entschied, dass die schwule Gemeinschaft eine klar abgegrenzte Gemeinschaft ist und dass ILGA befugt war, den Einspruch einzulegen. Er stellte jedoch fest, dass ILGA nicht nachgewiesen hat, dass die Vergabe von .gay an die Antragsteller der schwulen Gemeinschaft einen materiellen Nachteil bringen würde.
Schlink stimmte zu, dass die ?schwule Gemeinschaft“ durch die Antr?ge der drei Unternehmen die Chance verlieren k?nnte, die .gay-Domain zu betreiben. Er verwies jedoch auf Abschnitt 3.5.4 des Antragsteller-Leitfadens, der besagt: ?Eine Behauptung eines Nachteils, die nur daraus besteht, dass die Domain dem Antragsteller anstatt dem Einspruchsteller zugewiesen wird, ist nicht ausreichend für einen Befund eines materiellen Nachteils.“
Er entschied auch gegen ILGA in ihrem Einspruch gegen den Antrag von Afilias für .LGBT.
Schlink ist derselbe Schiedsrichter, der zugunsten der Metroplex Republicans of Dallas in deren Einspruch gegen dotgay LLC (die von ILGA unterstützte Gruppe) entschied. In diesem Fall urteilte er, dass der Einspruchsteller nicht befugt war.
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